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Bilanzierung bei Verkauf eines Mandantenstamms
Bei einer entgeltlichen Veräußerung eines selbst geschaffenen Mandantenstamms ist dieser bei dem Veräußerer zu aktivieren. Wird der Mandantenstamm bei einer Rück-
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abwicklung des Vertrags zurück übertragen, gilt angesichts der Aufdeckung der stillen Reserven das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB nicht mehr (nrkr. , BFH-Az.: IX R 15/01, EFG 2001 S. 559).