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Vorsteuerberichtigung bei Erteilung einer berichtigten Rechnung
Berichtigt der Rechnungsaussteller die von ihm erteilte Rechnung dahingehend, dass er entgegen der ersten Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweist, und hat er den Rechnungsbetrag einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer bereits vereinnahmt, so ist der Rechnungsempfänger nur dann verpflichtet, die Vorsteuer zu korrigieren, wenn er den Steuerbetrag zurückerhalten hat. Darüber hinaus setzt eine Berichtigungspflicht des Rechnungsempfängers nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 14 Abs. 2 UStG voraus, dass der Rechnungsaussteller den Umsatzsteuerausweis in seiner Rechnung zu Recht korrigiert hat. Das FA trägt insoweit die Feststellungslast (rkr. , EFG 2001 S. 597).