Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausschluss groben Verschuldens durch einen Rechtsirrtum (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977)
Gibt ein Stpfl. keine Steuererklärung ab, weil er annimmt, der Begriff „Gewinn„ setze Einnahmen voraus, so kann dieser Rechtsirrtum grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ausschließen (). ?Hinweis: Im Streitfall hatte das FA die Einkünfte des Klägers im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung mit 0 DM geschätzt, da der Kläger erklärt hatte, er habe im Streitjahr keine Einnahmen erzielt. Nach Bestandskraft des Bescheids reichte der — nunmehr vertretene — Kläger eine Erklärung ein, in der sich aufgrund der entstandenen Ausgaben (Einnahmen weiterhin 0 DM) ein Verlust ergab. Der BFH sieht in diesem Geschehensablauf einen Rechtsirrtum, der im Einzelfall subjektiv entschuldbar sein kann.