Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Behandlung des Veräußerungserlöses bei Enteignung
Das FG Köln hat mit nrkr. Urteil v. - 3 K 4000/96 (BFH-Az.: V B 197/00, EFG 2001 S. 261) wie folgt entschieden: (a) Ist ein durch DDR-Behörden enteignetes Grundstück vor Klärung der Wirksamkeit der Enteignung (einschließlich eines etwaigen Anspruchs nach § 3a Abs. 5 VermG) an einen Dritten veräußert worden, so bleibt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Erinnerungswert bei der steuerlichen Gewinnermittlung unberücksichtigt (§§ 12 Abs. 4 und 6, 4 Abs. 1 Satz 1 4. DMBilErgG). (b) Der Veräußerungserlös ist umsatzsteuerpflichtig. § 4 Nr. 8c UStG (Geschäft mit Geldforderungen) greift nicht ein; der Umsatz fällt auch nicht unter das GrEStG.