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Hinreichende Bezeichnung und Dokumentierung von zulagenbegünstigten Wirtschaftsgütern
Der wie folgt entschieden: (a) Werden in einem Antrag auf InvZul elektronische Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage angegeben, so sind die einzelnen WG auch dann nicht i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet, wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben werden. (b) Erfasst der Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die WG im Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt e...