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Begründung der Außenprüfung und tatsächliche Verständigung
Der (BFH/NV 2001 S. 2) wie folgt entschieden: (a) Eine besondere Begründung für die Anordnung einer Außenprüfung ist bei einer sog. Routineprüfung nicht erforderlich; es genügt der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977. (b) Zwar bedürfen tatsächliche Verständigungen keiner besonderen Form, die Nichteinhaltung der Schriftform, die fehlende Protokollierung und der Vorbehalt der Nachprüfung sind Indiz dafür, dass die Beteiligten sich nicht haben binden wollen.