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Bewirtungsaufwendungen: Gesonderte Aufzeichnung i. S.des § 4 Abs. 7 EStG im Einzelfall entbehrlich
Werden lediglich beschränkt abziehbare Betriebsausgaben – hier Bewirtungsaufwendungen – in der Gewinnermittlung gesondert ausgewiesen und die dazugehörenden Belege in der Buchhaltung gesondert abgelegt, so kann die gesonderte Aufzeichnung dieser Aufwendungen gem. § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausnahmsweise entbehrlich sein. Ein Ausnahmefall ist namentlich dann gegeben, wenn die Anzahl der betreffenden Geschäftsvorfälle gering ist (nrkr. , BFH-Az.: V R 49/02, EFG 2003 S. 378).