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Kapitalgesellschaft | Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs (§ 6a EStG)
Erteilt eine KapGes ihrem beherrschenden Ges.-Gf. kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit Vollendung des 70. Lebensjahrs eintreten soll, sind die Zuführungen zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig vGA. Das gilt gem. auch dann, wenn die KapGes in den neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt hat. Wird der in einer Pensionszusage vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine spätere Änderung der Zusage hinausgeschoben, ist für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Änderung die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu beurteilen.