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Häusliches Arbeitszimmer von Außendienstmitarbeitern
Bei einem Dipl.-Ing., der seine berufliche Tätigkeit teils im Außendienst und teils zu Hause verrichtet, kann der unbeschränkte WK-Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer gem. (BFH/NV 2003 S. 1418) nicht allein mit der Begründung versagt werden, ein nicht unerheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit sei im Außendienst (hier: 130 Tage) verrichtet worden.