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Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen an (zukünftige) Pensionäre
Für die Verpflichtung, (künftigen) Pensionären Beihilfe für den Krankheits-, Geburts- oder Todesfall zu gewähren, ist nach den BFH-Urteilen vom I R 71/00 (BStBl 2003 II S. 279) und I R 59/00 (BFH/NV 2002 S. 1288) eine Rückstellung zu bilden (vgl. BBK-KN-Nr. 75/2003 in Heft 5/ 2003). Gem. S 2176 - 113 - StH 221/S 2176 - 77 - StO 221 darf die Rückstellung für den Fall, dass bisher keine Rückstellungsbildung erfolgt ist, im ersten Jahr nach der Veröffentlichung des gebildet werden. Bei der Rückstellungsbewertung sei zu beachten, dass diese ratierlich anzusammeln ist.