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Behandlung des umgekehrten Zweikontenmodells (§ 4 Abs. 4 EStG)
Zur Behandlung des umgekehrten Zweikontenmodells, bei dem für Betriebseinnahmen und -ausgaben getrennte Konten geführt werden und Privatentnahmen vom Betriebsausgabenkonto erfolgen, hat die Stellung genommen. Demnach entsteht unmittelbar im Privatvermögen eine Verbindlichkeit, soweit auf einem betrieblichen Konto durch Entnahmen ein Negativsaldo entstehe oder sich erhöhe. Werde ein solcher Schuldsaldo durch Mittel vom Betriebseinnahmenkonto getilgt, liege eine privat veranlasste Verwendung betrieblicher Mittel, d. h. eine Entnahme, vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen sei. Werde durch private Mitttel getilgt, liege keine Einlage gem. § 4 Abs. 4a EStG vor.