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BBK 5/2004 S. 4382

Schätzung der Einnahmen nach Richtsätzen bei fehlerhafter Kassenbuchführung

Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung erfordert gem. rkr. die „Kassensturzfähigkeit„ der Aufzeichnungen. Es müsse jederzeit möglich sein, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen. Auch bei Ermittlung der Bareinnahmen eines Tages („Tageslosung„) durch einen sog. Kassenbericht sei die tägliche Feststellung des Kassenbestandes für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung unentbehrlich. Werde dagegen der Endbestand für jedes Blatt des Kassenbuches nur rechnerisch ohne Zählung des Kasseninhalts ermittelt, sei die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß.

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