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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 246/00 EFG 2003 S. 1750

Gesetze: AO 1977 § 158AO 1977 § 162 Abs. S. 2 AO 1977 § 145AO 1977 § 146

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Zuschätzungen im Rahmen der Außenprüfung

Umsatzsteuer 1991 bis 1995

Leitsätze

1. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung erfordert die ”Kassensturzfähigkeit” der Aufzeichnungen. Es muss jederzeit möglich sein, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen. Auch bei Ermittlung der Bareinnahmen eines Tages ”Tageslosung”) durch einen sogenannten Kassenbericht ist die tägliche Feststellung des Kassenbestandes für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung unentbehrlich. Wird dagegen der Endbestand für jedes Blatt des Kassenbuches nur rechnerisch ohne Zählung des Kasseninhalts ermittelt, ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß.

2. Ausführungen zu den im Einzelnen festgestellten Mängeln der Buchführung und weiteren Indizien dafür, dass es sich nicht nur um bloße Formfehler, sondern auch um materielle Unrichtigkeiten gehandelt hat, sowie zur darauf fußenden Berechtigung des Außenprüfers, die Buchführung zu verwerfen und Zuschätzungen vorzunehmen.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1750
EFG 2003 S. 1750 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3632
GAAAB-05948

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FG des Saarlandes, Urteil v. 24.09.2003 - 1 K 246/00

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