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Aufzeichnungspflichten für Versicherer und Bevollmächtigte (§ 10 Abs. 1 VersStG)
Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG werden Versicherer und Bevollmächtigte verpflichtet, zur Feststellung der VersSt und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Davon sind nicht betroffen Versicherer und Bevollmächtigte, die ausschließlich Entgelte i. S. von § 2 Abs. 2 und § 4 VersStG entgegennehmen. Die Pflichten aus § 10 VersStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an steuerlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO. Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. Die Aufzeichnungen und dazu gehörenden Unterlagen sind im Inland zu führen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist geordnet aufzubewahren. Mit dem Schreiben vom vom - IV B 5 - S 6413 - 11/03 nimmt das BMF in...