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Eigene Arbeitsleistungen des Erben
Eigene Arbeitsleistungen des Erben bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem von Todes wegen erworbenen Grundstück können nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden. Nach Auffassung des ist ein bereicherungsmindernder Abzug nur bei vertraglich geschuldeten Leistungen des künftigen Erwerbers möglich. Diese Begünstigung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn solche Leistungen auch unabhängig von einer vertraglichen Entgeltregelung allein auf Grund der Erwartung des Erwerbers, eine letztwillige Zuwendung zu erhalten, als abzugsfähiger Erwerbsaufwand zu behandeln wären. Dass die Arbeitsleistungen u. U. den Wert des Nachlassvermögens erhöht haben, rechtfertigt ebenfalls nicht ihren Abzug bei der Ermittlung der steuerlichen Bereicherung.