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Freiberuflichkeit bei interprofessioneller Mitunternehmerschaft
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft, an der Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer beteiligt sind und die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, ist für die Frage der Freiberuflichkeit auch auf die Zuordnung der Einkünfte und damit auf die Gewinnverteilung abzustellen. Es muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Gewinnverteilung sich im Grundsatz an den Tätigkeitsbeiträgen der einzelnen an ihr beteiligten Berufsgruppen orientiert. Ansonsten führt dies im Wege der Infektion im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Gewerblichkeit der Gesamteinnahmen der Partnerschaftsgesellschaft. Wie die mitteilt, führt der Normalfall der interprofessionellen Mitunternehmerschaft auch bei abweichender ...