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Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten
Verträge über die Übertragung von Grundstückseigentum sind im Verhältnis von Ehepartnern grundsätzlich anzuerkennen, soweit kein Scheingeschäft vorliegt, der Vertrag einem Fremdvergleich standhält und ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht anzunehmen ist. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch liegt gemäß nicht vor, wenn der Ehemann ein ihm gehörendes Grundstück an seine Ehefrau verkauft, wobei der Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanziert wird, für dessen Annuitäten sowohl die Ehefrau (über die Miete aus dem Grundstück) wie auch der Ehemann aufkommen.