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Abziehbarkeit der Geldrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als dauernde Last
Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe, konkret als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Soweit die vom Verpflichteten zu zahlende Ausgleichsrente auf Versorgungsbezügen beruht, die bei ihm nach § 19 EStG (abgesehen vom Versorgungs-Freibetrag) in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, kommt der Abzug als Sonderausgabe in voller Höhe in Betracht. Korrespondierend hierzu hat der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichsrente in voller Höhe als sonstige wiederkehrende Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit der Ausgleichsrente dagegen eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten (