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Fehlende Gewinnerzielungsabsicht – ja oder nein?
In dem erst kürzlich bekannt gewordenen kommt das FG Hessen zu folgendem Ergebnis: Bei einem jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitenden Betrieb ist davon auszugehen, dass er nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Bei Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist darauf abzustellen, ob der Betrieb aus objektiven Gründen nicht mit Gewinn arbeiten kann. Beruhen die jahrelangen Verluste auf betriebswirtschaftlichem Unvermögen des Inhabers, liegt keine fehlende Absicht der Gewinnerzielung vor.