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BBV Nr. 2 vom Seite 39

Unerlaubte Rechtsberatung und Haftung

Redaktion

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Mandanten wegen einer behaupteten Falschberatung eines Steuerberaters ist nach der Entscheidung des ) nicht gegeben, wenn der Steuerberater mit der Beratung eine ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubte Rechtsberatung übernommen hat. – Im Streitfall ging es um die Ausarbeitung gesellschaftsrechtlicher Verträge bzw. die Erstellung eines Konzepts, wie die Einlagen der Gesellschafter zu erbringen sind. – Ein derartiger Vertrag verstößt nämlich gegen ein gesetzliches Verbot und ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Auch eine Vertragshaftung des Steuerberaters wegen einer im Übrigen wirksamen Vertragsbeziehung, etwa einer langjährigen Vertragsbeziehung als ständiger steuerlicher Berater, scheidet aus, wenn es sich um die erstmalige Beratung handelt. In einem derartigen Fall kommt aber eine Haftung des Steuerberaters aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG in Betracht.

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