Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beraterhaftung: Empfehlung der Betriebsaufgabe
Rät der Steuerberater dem Mandanten pflichtwidrig zur Aufgabe des Gewerbebetriebs und führt diese zur Aufdeckung stiller Reserven, stellt die hierauf entfallende Einkommensteuer grundsätzlich einen Schaden dar. Wie der weiter ausführt, stehe dem nicht entgegen, dass die Vorschriften über den Verzicht auf eine sofortige Realisierung stiller Reserven keine endgültige Befreiung von der Versteuerung bedeuteten, sondern nur deren Aufschub. Dass der Betrieb „latent„ mit dieser Steuerschuld belastet gewesen sei, lasse den Schaden grundsätzlich nicht entfallen, sondern betreffe die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Schadenszurechnung ausscheide. Im Streitfall hatte der Steuerberater den Entnahmegewinn abweichend von § 16 Abs. 2 EStG berechnet. Er hatte die bestehenden Schulden von dem Verkehrswert des anteilig bilanzierten Grundstücks abgezogen, was zu einem rechnerischen Aufgabeverlust geführt hat. Gemäß § 16 Abs. 2 EStG hätte er dagegen die Differenz zwischen dem Aufgabeendvermögen (Aktivvermögen des Betriebs abzüglich Schulden) und dem Aufgabeanfangsvermögen (Kapital laut Bilanz) berechnen und einen Entnahme...