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BBV Nr. 1 vom Seite 14

Steuerfalle „Oder-Konto”

Rechtsanwältin Steuerberaterin Sabine Gregier, MBA

Unter diesem oder einem ähnlichen Stichwort geistert schon seit einiger Zeit eine schenkungsteuerliche Problematik durch die Tagespresse und die Fachliteratur. Worum geht es dabei überhaupt und inwiefern besteht Handlungsbedarf?

Ausgangspunkt: Unbenannte Zuwendung

Ihren Ausgangspunkt hat diese Problematik bereits im Jahr 1994. Damals stellte der BFH in sieben Entscheidungen klar, dass die so genannten „unbenannten Zuwendungen„ unter Ehegatten schenkungsteuerlich genauso zu behandeln sind wie sonstige freigebige Zu- S. 15wendungen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies bedeutet, dass auch Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten nach den allgemeinen Kriterien des Schenkungsteuerrechts zu überprüfen sind.

Z. B. , BStBl 1994 II S. 366.

Wenn ein Ehegatte den anderen zum Geburtstag oder Hochzeitstag mit einem Ferienhaus im Süden überrascht, wird keiner ernsthaft bezweifeln, dass es sich dabei um eine Schenkung handelt. Doch im Visier der Finanzverwaltung ist eine ganz andere Vermögensverschiebung, die von den steuerlichen Laien in aller Regel überhaupt nicht als Vermögensverschiebung empfunden wird: das Führen gemeinsamer Konten und Depots.

Zivilrechtlicher Hintergrund

Wenn bei einem Bankkonto mehrere Personen (in aller Regel Ehegatten oder Lebenspartner) Inhaber der sich aus dem Rechtsverhältnis mit der Bank ergebenden Rechte und Pflichten sind, liegt ein Gemeinschaftskonto vor. Dieses kann entweder als so genanntes „Oder-Konto„ oder als so genanntes „Und-Konto„ ausgestaltet sein.

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