PatG § 72

Vierter Abschnitt: Patentgericht

§ 72 Geschäftsstelle [1]

1Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 72 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015