PatG § 71
Vierter Abschnitt: Patentgericht
§ 71 Abgeordnete und Richter kraft Auftrags
(1) 1Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2§ 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.
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GAAAB-17625