PatG § 54
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt [1]
§ 54 Besondere Register [2]
1Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. 2Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
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GAAAB-17625