PatG § 48

Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt [1]

§ 48 Zurückweisung der Anmeldung [2]

1Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, dass eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. 2§ 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1827) mit Wirkung v. 1. 11. 1998.