PatG § 48
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt [1]
§ 48 Zurückweisung der Anmeldung [2]
1Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, dass eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. 2§ 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
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GAAAB-17625