Erster Abschnitt: Das Patent
§ 20 Erlöschen des Patents [1]
(1) Das Patent erlischt, wenn
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
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GAAAB-17625
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .