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PatG § 124

Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 124 Wahrheitspflicht [1]

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Fundstelle(n):
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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 124 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

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