Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
2. Berufungsverfahren
§ 118 [1]
(1) 1Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
die Parteien zustimmen oder
nur über die Kosten entschieden werden soll.
(4) 1Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. 2Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-17625
1Anm. d. Red.: § 118 i. d. F. des Gesetzes v. 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521) mit Wirkung v. 1. 10. 2009.