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Wettbewerbsrecht | Haftung eines Internet-Auktionshauses für Markenverletzung bei Fremdversteigerungen
Der entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Regelungen des Teledienstegesetzes, die für Dienste ein Haftungsprivileg vorsehen, bei denen der Betreiber Dritten die Speicherung fremder Inhalte erlaubt („Hosting„), gelten für den Schadensersatzanspruch, nicht aber für den Unterlassungsanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass die Anbieter (hier: von gefälschten Rolex-Uhren) im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben müssen und das Auktionshaus zumutbare Kontrollmöglichkeiten besitzt, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden.