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Umsatzsteuer | gesonderter Steuerausweis nach Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 UStG 1980)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Weist ein Unternehmer in einer Rechnung USt gesondert erst zu einem Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG. (2) In diesem Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. (3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG, wonach die Steuer im Fall des § 14 Abs. 2 UStG bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, verstößt nicht gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG. (4) Das Urt. v. - Rs. C-442/01 (UR 2003 S. 443), mit dem der EuGH entschieden hat, dass eine PersGes bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt...