BFH Beschluss v. - VII B 313/03

Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht statthaft

Gesetze: FGO §§ 128, 155; ZPO § 321a

Instanzenzug:

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung das Ablehnungsgesuch des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Vorsitzenden Richter X und den Richter Y am Hessischen FG mit mündlicher Begründung abgelehnt. Hiergegen richtet sich das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist im Streitfall nicht, wie begehrt, als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Eine solche Beschwerde, die in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen ist, hat die Rechtsprechung bis zum In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ausnahmsweise in Fällen, in denen ein Beschluss, wie im Streitfall, kraft Gesetzes unanfechtbar ist (hier gemäß § 128 Abs. 2 FGO), dann für zulässig erachtet, wenn der angegriffene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein solcher Rechtsbehelf seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung des § 321a in die ZPO auch in Verfahren vor den FG generell nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom IV B 190/02, BFH/NV 2003, 416; vom IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom V B 185/02, BFH/NV 2003, 417; vom VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; gleicher Ansicht für den allgemeinen Verwaltungsgerichtsprozess 6 B 28.02 und 6 B 29.02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2657).

Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers dürfte auch in Verfahren vor den FG durch die sinngemäße Anwendung des Rügeverfahrens gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO, d.h. durch die Einräumung des auch in der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich anerkannten außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung beim judex a quo —hier bei dem FG— (vgl. , BFH/NV 2001, 1140, m.w.N.) ausreichend Rechnung getragen sein (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 633, 634).

Danach kann der BFH seit dem mit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit einer nach § 128 FGO unanfechtbaren Entscheidung des FG nicht mehr befasst werden. Die nicht statthafte außerordentliche Beschwerde des Antragstellers war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Fundstelle(n):
LAAAB-17496