BFH Beschluss v. - IV S 19/03

AdV nur bei Revisionszulassung

Gesetze: FGO §§ 69, 115

Instanzenzug:

Gründe

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) u.a. streitig, ob gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1995 von den Klägern, Beschwerdeführern und Antragstellern (Antragsteller) rechtzeitig Einspruch eingelegt worden war. Die Klage hatte (schon) insoweit keinen Erfolg. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (Az. IV B 100/02) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Damit kann auch der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen, keinen Erfolg haben.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) können nicht mehr bestehen, wenn der Verwaltungsakt —wie hier die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1995— bestandskräftig ist (so schon , BFHE 113, 1, BStBl II 1974, 640).

Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestanden aber auch während des Beschwerdeverfahrens nicht.

Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Wie der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag IV B 100/02 entschieden hat, war die Beschwerde schon infolge einer nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung unzulässig.

Entsprechend kann auch die Vollziehung der bereits angefallenen Säumniszuschläge nicht ausgesetzt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 793 Nr. 6
SAAAB-17485