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Körperschaftsteuer | Anrechnungshöchstbetrag bei ausländischen Einkünften einer Kapitalgesellschaft
(1) Die auf die ausländischen Einkünfte einer Kapitalgesellschaft entfallende deutsche KSt errechnet sich nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i. V. mit § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. Hiernach ist die deutsche KSt im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufzuteilen. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei der KSt nicht dergestalt zu ändern, dass anstelle der „Summe der Einkünfte„ das „Einkommen„ tritt. (2) Laufende Verluste einer übernommenen Kapitalgesellschaft aus dem Übernahmejahr sind nicht als verbleibender Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern als laufender Verlust von der Summe der Einkünfte abzuziehen. (3) Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann ein steuerliches Wahlrecht hilfsweise ausgeübt werden (, EFG 2003, S. 1340). • Hinweis: Die Klin. hatte beantragt, den ...