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Kündigungsschutz | Kündigung wegen Privattelefonaten
Unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privattelefonate (hier: nach Mauritius für 1 355 €) können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Zwar bedarf in diesem Fall die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied nach § 103 BetrVG der „Zustimmung„ des Betriebsrats, also eines Dritten. Auf diese „Zustimmung„, für die kein Schriftformzwang besteht, sind jedoch §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB nicht anwendbar. § 102 BetrVG enthält eine in sich geschlossene Sonderregelung ().