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Einkommensteuer | keine Berücksichtigung der Verlustausgleichsbeschränkungen bei der Berechnung der begünstigten Einkommensteuer (§ 2 Abs. 3, § 34 EStG)
Nach dem sind für die Berechnung der begünstigten ESt gem. § 34 Abs. 1 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG nicht zu beachten. Es sind vorrangig die laufenden negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen; erst danach ist eine Verrechnung mit den begünstigten Einkünften vorzunehmen (Abweichung von R 197 Abs. 3 Satz 4 EStR 1999). Dazu führt der Senat weiter aus: Unterliegt der laufende Verlust aufgrund einer besonderen Regelung einer Ausgleichsbeschränkung, so hat diese allerdings nach der Rspr. des BFH Vorrang. Ein solcher laufender Verlust wird dann vorrangig zum Ausgleich mit den positiven Einkünften herangezogen, mit denen der Ausgleich nach der besonderen Regelung noch möglich ist. Die Verlustausgleichsbeschränkungen in § 2 Abs. 3 EStG 1999 si...