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Das Kostenerstattungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung
I. Wahlrecht des Versicherten
Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) v. (BGBl 2003 I S. 2190) wurde § 13 Abs. 2 SGB V neu gefasst. Danach wird vom Gesetzgeber nunmehr allen Versicherten – unabhängig vom Status Pflicht- oder freiwilliges Mitglied – die Möglichkeit der Wahl der Kostenerstattung eingeräumt. Mit dieser Formulierung wird zunächst deutlich, dass es sich dabei um ein Optionsrecht des einzelnen Versicherten handelt; er darf dazu keineswegs gedrängt werden. Es darf auch nicht der Eindruck entstehen, dass ausschließlich im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens eine qualitativ hochwertige Versorgung möglich wäre. Die hier besprochene Möglichkeit der Kostenerstattung ist nicht zu verwechseln mit – freiwilligen – Angeboten einzelner Krankenkassen zur Vereinbarung eines Selbstbehalts und/oder einer Beitragsrückzahlung (vgl. §§ 53, 54 SGB V); diese bedürfen zur Wirksamkeit einer entsprechenden Satzungsbestimmung und dürfen auch nur freiwilligen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
Ebenfalls neu: Die Verwendung des Begriffs „Versicherter„ ermöglicht es jeder einzelnen Person, diesbezüglich für sich selbst eine Entscheidung zu treffen. Das gilt zumindest, soweit die in § 36 SGB I d...