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Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Grundstücken
I. Einleitung
Zweck der Besteuerung ist es, Mittel für die öffentliche Hand zu beschaffen. Deshalb interessieren nur die auf Dauer positiven Einkünfte der Stpfl. Diese werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen, und zwar in der Weise, wie das EStG diese definiert. Daran gemessen unterwirft das ESt-Recht die auf private Bedürfnisbefriedigung und privates Erleben hin angelegte Nutzung eines Vermögensgegenstands nicht der Besteuerung, sondern verlangt in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass der Stpfl. Einkünfte „erzielt„. Diese Erwerbsgerichtetheit impliziert die Absicht des Stpfl., auf Dauer gesehen positive Einkünfte zu erzielen. Diese Absicht ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gesetzliches Tatbestandsmerkmal des Steuertatbestands (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 EStG). Auch bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG ist die Erwerbsgerichtetheit als Überschusserzielungsabsicht subjektives Tatbestandsmerkmal für eine Besteuerung (, BStBl 1984 II S. 751). Die Überschusserzielungsabsicht ist bei positiver Ergebnisprognose (Totalüberschussprognose) zu bejahen. Dementsprechend verlangt der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur erzielt...