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Verfassungsmäßigkeit der Einkünftegrenze im Kindergeldrecht
Der seit VZ 2002 für den steuerrechtlichen Familienleistungsausgleich zuständige VIII. Senat des BFH hat die Rechtsprechung des VI. Senats bestätigt, dass der Begriff der „Einkünfte„ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG entspricht und nicht als „zu versteuerndes Einkommen„ i. S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als „Einkommen„ i. S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) zu verstehen ist. Dementsprechend hat der VIII. Senat entschieden, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind mit der Folge, dass im Streitjahr 1997 der Kindergeldanspruch wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags von damals 12 000 DM entfällt und der Kläger 2 640 DM an Kindergeld zurückzahlen muss.
Das mit Spannung erwartete Urteil des VIII. Senats geht kaum auf neuere Entwicklungen in der Gesetzgebung und Literatur ein und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Gründe der Entscheidung des VI. Senats des (BStBl 2000 II S. 566). Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in der vo...