BFH Urteil v. - I R 66/03

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, für das Streitjahr 2000 erklärungsgemäß veranlagt und die Körperschaftsteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 769 655 DM, einer Tarifbelastung von 307 862 DM und einer ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung gemäß § 27 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) von ./. 1 525 953 DM auf ./. 1 218 091 DM festgesetzt. Der hierauf festgesetzte Solidaritätszuschlag betrug 0 DM. Die Klägerin begehrte hingegen entsprechend der Körperschaftsteuerfestsetzung die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlages.

Das Finanzgericht (FG) München, Außensenate Augsburg, gab ihrer Klage statt. Sein Urteil vom 6 K 5410/02 stimmt in den Gründen mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1272 veröffentlichten Urteil vom selben Tag I R 5408/02 überein.

Seine Revision stützt das FA auf Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG 1995). Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hält der Sache nach ihren entgegenstehenden Rechtsstandpunkt aufrecht.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung.

1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 bemisst sich der Solidaritätszuschlag, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der nach § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt.

2. Im Streitfall wurde die Körperschaftsteuer gegen die Klägerin infolge der gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung auf einen negativen Betrag festgesetzt. Der hierauf nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 berechnete und festzusetzende Solidaritätszuschlag beträgt dennoch null. Die Errechnung und Festsetzung eines negativen Betrages auch für den Zuschlag scheidet wegen der im letzten Halbsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 enthaltenen Begrenzung auf einen positiven Betrag aus.

Das ergibt sich letztlich zweifelsfrei aus dem Regelungswortlaut. Die Begrenzung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 könnte sich danach zwar —das ist der Vorinstanz einzuräumen— im Falle der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nur auf den Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der Minderung um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer und nicht auch auf die nach Maßgabe der §§ 27 bis 43 KStG 1999 ermittelte und entsprechend festgesetzte Steuer selbst beziehen. Auch bei einem solchen Verständnis brächte die Begrenzung aber zugleich zum Ausdruck, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer nur insofern als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag maßgebend ist, als sie ihrerseits auf einen positiven Betrag lautet. Denn andernfalls —wenn bereits die festgesetzte Steuer infolge einer Körperschaftsteuerminderung negativ wäre— könnte nach einer weiteren Minderung um die erwähnten Positionen kein positiver Betrag mehr „verbleiben„ (im Ergebnis ebenso z.B. Rekow in Ernst & Young, Körperschaftsteuergesetz, SolZG 1995 Rz. 75; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, SolZG 1995 Rz. 6).

Dem entspricht der —mögliche— Regelungsgrund des Begrenzungsvorbehalts, der verhindern soll, dass u.U. bei Ausschüttung vor 1995 gebildeter Rücklagen der Körperschaft, die noch nicht mit Solidaritätszuschlägen belastet waren, dennoch Zuschläge an den Anteilseigner zu erstatten wären (vgl. Dötsch, ebenda; s. aber auch die dagegen erhobenen Einwände von Bock/ Edhofer, GmbH-Rundschau —GmbHR— 2003, 1147, 1148). Dass dadurch in anderen Fällen —und so nach den Feststellungen des FG wohl auch im Streitfall— infolge der Begrenzung überschießende Wirkungen eintreten können, indem der Solidaritätszuschlag bei der ausschüttenden Körperschaft definitiv und außerdem beim Anteilseigner erhoben wird (vgl. dazu auch Senatsurteil vom I R 67/00, BFHE 194, 81, BStBl II 2001, 358; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, a.a.O., SolZG 1995 Rz. 14; Bock/Edhofer, GmbHR 2003, 1147, 1148 f.), wurde vom Gesetzgeber erkennbar zugunsten eines pauschalen und groben, ggf. auch fiskalisch motivierten Zuschlagsystems hingenommen. Das mag aus rechtspolitischer Sicht zu missbilligen sein (Bock/Edhofer, ebenda), lässt sich de lege lata im Wege der Regelungsauslegung jedoch nicht verhindern.

3. Da das FG einen abweichenden Rechtsstandpunkt eingenommen hat, war sein Urteil aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 671
BFH/NV 2004 S. 671 Nr. 5
WAAAB-17287