Hausmüllbeseitigung und dessen Deponierung als
Hoheitsbetrieb
Umsatzsteuer 1992
Leitsatz
Eine Stadt, die aufgrund des in der
Abfallwirtschaftssatzung festgelegten Anschluss- und Benutzungszwangs und der
hierzu ergangenen Gebührensatzung von ihren Bürgern eine
Benutzungsgebühr für die Hausmüllbeseitigung erhebt, wird bei
dem Betrieb einer Mülldeponie im Hoheitsbereich und nicht unternehmerisch
tätig. Hat die Stadt einem Müllabfuhrunternehmen für die Nutzung
der Deponie Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so
kann das Müllabfuhrunternehmen diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehen, weil es mangels Unternehmereigenschaft der Stadt keine Leistungen von
einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens bezogen hat.
Fundstelle(n): FAAAB-17177
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Sächsisches FG, Urteil v. 28.11.2002 - 2 K 2548/02
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