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Grunderwerbsteuer | Verpflichtung zur Übernahme künftiger Erschließungskosten (§§ 1, 8, 9 GrEStG)
Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrags noch unerschlossenes Grundstück als solches („unerschlossen„) zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrags gegenüber dem Veräußerer dessen auf einem Erschließungs- und Ablösungsvertrag i. S. des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB mit der Gemeinde beruhende Verpflichtung, für die durch die Gemeinde vorzunehmende zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, und tritt der Erwerber nicht in den mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag ein, sondern bleibt der Veräußerer weiterhin Vertragspartner der Gemeinde, so gehört der vom Erwerber übernommene, erst später bei Abschluss der Erschließung fällig werdende Erschließungsbeitrag zur grun...