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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von als Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG
Der (NWB EN-Nr. 1039/2003) entschieden, dass als Herstellungskosten aktivierte Fremdkapitalzinsen auch dann nicht als Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, wenn auf die aktivierten Fremdkapitalzinsen AfA vorgenommen werden. Er hat damit entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der FinVerw entschieden. Da das o. g. Urteil nunmehr allgemein angewendet und im BStBl II veröffentlicht werden soll, hebt die ihre anders lautende Vfg. v. - G 1422 A - St 131 (NWB EN-Nr. 1606/2000) auf.