Oberfinanzdirektion Düsseldorf - G 1422 A

§ 8 GewStG; Hinzurechnung von als Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen

Der entschieden, dass als Herstellungskosten aktivierte Fremdkapitalzinsen auch dann nicht als Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, wenn auf die aktivierten Fremdkapitalzinsen Absetzungen für Abnutzungen vorgenommen werden.

Er hat damit entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entschieden. Da dass o. g. Urteil nunmehr allgemein angewendet werden soll, wird hiermit die anderslautende Verfügung vom G 1422 A – St 131 aufgehoben.

Oberfinanzdirektion Düsseldorf v. - G 1422 A

Fundstelle(n):
XAAAB-16789