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Klarstellungen zur Gesundheitsreform
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. (BGBl 2003 I S. 2190) hat das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Bereichen geändert. Die Gesamtdarstellung der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Marburger, NWB F. 27 S. 5731 ff.) berücksichtigt die Änderungen durch das GMG. Das Gesetz hat unter der Bevölkerung für große Unruhe und Unsicherheiten gesorgt. Der Ruf nach Nachbesserungen und nach Herausnahme einzelner Vorschriften ist laut geworden. Bislang ist es zu Änderungen des GMG aber nicht gekommen. Dagegen wurden zahlreiche Erläuterungen gegeben. Diese kommen in erster Linie vom Gemeinsamen Bundesausschuss, der z. B. an die Stelle des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen getreten ist und durch das GMG geschaffen wurde. Weitere Klarstellungen kamen von den Spitzenverbänden der Krankenkassen in mehreren Gemeinsamen Rundschreiben.
I. Praxisgebühr
§ 28 Abs. 4 SGB V i. d. F. des GMG sieht seit dem vor, dass Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Gebühr bei erstmaligem Arztbesuch im Kalendervierteljahr zu bezahlen haben. Die Gebühr beläuft sich auf 10 €. Insbesondere die Bestimmungen über die Praxisgebühr waren e...