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Veräußerungsgewinne bei umsatz- oder gewinnabhängigem Kaufpreis
Der VIII. Senat des (BStBl 2002 II S. 532) entschieden, dass die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinn- oder umsatzabhängige Vergütung (= partiarischer Kaufpreis) dazu führt, dass das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern sei, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das – ggf. um Einmalzahlungen gekürzte – Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet. Diese leitsatzmäßige Aussage wird als Bestätigung der bisherigen Rspr. bezeichnet, obwohl der IV. Senat noch mit Urt. v. - IV R 137/82 (BStBl 1984 II S. 829) entschieden hatte, dass bei langfristig wiederkehrenden Bezügen, zu denen auch Umsatz- und Gewinnbeteiligungsrenten gehören, ein Wahlrecht bestünde zwischen der tarifbegünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns und einer nichttarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher gewerblicher Einkünfte.
Auch die FinVerw hatte in der Vergangenheit bei umsatz- oder gewinnabhängigen Vergütungen dem ausscheidenden Gesellschafter ein Wahlrecht eingeräumt (BP-Kartei NW Teil I Konto „Renten„; vgl. Zimmermann/Reyher/Hottmann, Die Personengesellschaft im Steuer...