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Gewerbesteuer | nicht verfassungswidrig und nicht EU-rechtswidrig
(1) Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. (2) Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EG-Vertrags. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar (). • Hinweis: Der Kl., ein Schreiner, machte geltend, dass die Gewerbesteuer einer zusätzliche Ertrag- und Vermögensteuer darstelle, die anderen Stpfl. als den Gewerbetreibenden nicht aufgebürdet werde. Wenn der BFH in seinem Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Tarifbegrenzun...