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Versicherungsrecht | Fahrzeugbrief im gestohlenen Wohnwagen auf öffentlichem Parkplatz
Das Zurücklassen eines Fahrzeugbriefs in einem auf einem Parkplatz abgestellten Wohnwagen begründet nach einem Diebstahl des Wagens noch nicht den Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 61 VVG. Der Versicherer wird nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn das Belassen des Briefs im Fahrzeug zumindest ursächlich für den Diebstahl war. Für den Nachweis der Kausalität trägt der Versicherer die Beweislast. Die aufgrund des Briefs leichtere Verwertbarkeit des gestohlenen Fahrzeugs kann für sich allein die Kausalität des Zurücklassens des Briefs für den Diebstahl nicht begründen ( 9 W 50703, NJW-RR 2004, 115).