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Urheberrecht | Handbuch zur Vergabe und Ausführung von Bauleistungen als urheberrechtsfreies amtliches Werk
Technische Regelwerke können als Schriftwerke oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich bei ihnen um eine persönliche geistige Schöpfung i. S. des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Dies trifft auch auf die Neufassung des „Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau„ zu, das vom Hauptausschuss Verdingungswesen in Straßen- und Brückenbau als Urheber aufgestellt worden ist, und dessen ausschließlichen Nutzungsrechte stillschweigend gem. § 31 Abs. 1 UrhG auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen übertragen worden sind, welches durch Allgemeine Rundschreiben das Handbuch für seinen Geschäftsbereich eingeführt hat. Als amtlicher Erlass i. S. des § 5 Abs. 1 UrhG genießt das Handbuch aber keinen urheberrechtlichen Schutz. Dabei...