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Gesellschaftsrecht | Fortsetzung einer Gesellschaft bei nicht mehr möglicher Zweckerreichung
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Anwalts- und Steuerberatungssozietät), die gem. § 726 BGB aufgelöst ist, kann von den Gesellschaftern mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden. Erhebt der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, der in einer notariellen Urkunde titulierte Anspruch bestehe aus materiell-rechtlichen Gründen nicht und die Urkunde sei außerdem aus formell-rechtlichen Gründen nicht vollstreckungsfähig, kann der formell-rechtliche Einwand in dem Klageverfahren in analoger Anwendung des § 767 ZPO mitberücksichtigt werden ().